Dieses stelle eine rechtswidrige Vorführung (allenfalls rechtswidrige Vorladung) dar. Er macht geltend, dass die Polizeibeamten unautorisiert die Wohnräume betreten hätten, indem sie via Hintereingang des Wohnhauses durch die Werkstatt und die Waschküche direkt – und damit ohne vorgängiges Klingeln – in die Wohnung gelangt seien und dort seinen Mitbewohner geweckt hätten. Nachdem dieser auf Aufforderung der Polizeibeamten ihn (den Beschwerdeführer) auf seinem Mobiltelefon angerufen habe, habe er sich zu den mittlerweile vor der Haustür wartenden Polizeibeamten begeben.