Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 6. Februar 2016 (recte: 2017) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. In seiner Replik vom 21. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Polizeibeamten. Dieses stelle eine rechtswidrige Vorführung (allenfalls rechtswidrige Vorladung) dar.