von zwei Polizeibeamten kontaktiert und zur Einvernahme mitgenommen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein, mit dem Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Vorführung vom 19. Dezember 2016, eventualiter die Rechtswidrigkeit der Vorladung festzustellen. Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 6. Februar 2016 (recte: 2017) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.