Somit erweist sich die Verfahrenseinstellung als rechtens. 6.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Beschuldigten, ob ihm das Konfrontationsrecht mit der Beschwerdeführerin eingeräumt werden könnte. 7. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschuldigten keine entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: