__ Krankenkasse AG ausgegangen werden kann. Auch aus dem Umstand, dass zwischen den von der E.________ Krankenkasse AG angestrengten Verfahren und den von der Beschwerdeführerin initiierten ein Zusammenhang besteht, lässt sich kein Indiz für eine Falschaussage ableiten. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt genügend abgeklärt. Dass sie gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der Beweislage zum Schluss gelangt ist, eine Verurteilung des Beschuldigten erscheine im Fall einer Anklageerhebung als wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch, ist nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Verfahrenseinstellung als rechtens.