Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags auf Einvernahme der Vertreter der E.________ Krankenkasse AG und des Beschuldigten, zumal gestützt auf das zuvor Gesagte und die glaubhafte Aussage des Beschuldigten, wonach er mit Blick auf die Einvernahme keinen Kontakt mit Vertretern der Krankenkasse gehabt habe, nicht von einer Absprache zwischen dem Beschuldigten und der E.________ Krankenkasse AG ausgegangen werden kann.