7 mit Blick auf den Gesundheitszustand um eine Dispensation seiner Ehefrau bemüht hat. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält (angefochtene Verfügung S. 5), lässt sich den Akten auch anderweitig kein Motiv für eine Falschaussage entnehmen. Weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Komplotts bzw. eines allfälligen Motivs für eine Falschaussage erübrigen sich. Der Antrag auf Einholung einer diesbezüglichen Expertise (Antrag 1.6) wird abgewiesen. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags auf Einvernahme der Vertreter der E.___