_ trotz Kassenausschluss behandelt worden sein soll. Daraus jedoch ein Komplott zwischen dem Beschuldigten und der E.________ Krankenkasse AG herzuleiten, geht zu weit. Aktenkundig hat sich die E.________ Krankenkasse AG schon früher die Nennung weiterer Patienten vorbehalten und hatte sie bereits im Jahr 2009 – aufgrund ihrer (u.a.) bei Familie A.________ eingeholten Auskunft – Kenntnis davon, dass Herr D.________ in den Jahren 2006 und 2007 Behandlungen durchgeführt haben soll. Ferner erhielt sie aufgrund der vom Regionalgericht weitergeleiteten Mail des Beschuldigten vom 3. Mai 2015 Kenntnis, dass möglicherweise gesundheitliche Gründe gegen eine Einvernahme von F.________