318 StPO zu Unrecht keine Einvernahme ihrer Person beantragt habe. Ferner lassen sich aus den Akten auch keine Indizien herleiten, wonach der Beschuldigte in Absprache mit der E.________ Krankenkasse AG gehandelt haben sollte, mit anderen Worten, dass er für diese eine Falschaussage gemacht haben könnte. Zwar trifft zu, dass die E.________ Krankenkasse AG in ihrem Schreiben an das Regionalgericht vom 28. Mai 2015 die Einvernahme des Beschuldigten beantragt und in ihrer gleichentags eingereichten zweiten Anzeige gegen B.________ und D.________ dessen Ehefrau, F.________ als Patientin aufgeführt hat, die durch D.________ trotz Kassenausschluss behandelt worden sein soll.