___ behandelt, würde keine anderen Schlüsse zulassen. Dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin hierzu nicht einvernommen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Privatklägerin keinen Anspruch auf Einvernahme hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 230 vom 1. Februar 2012 E. 4.3). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Somit braucht auch nicht weiter auf das Argument eingegangen zu werden, wonach der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fristansetzung von Art. 318 StPO zu Unrecht keine Einvernahme ihrer Person beantragt habe.