Konkrete Hinweise auf Falschaussagen liegen nicht vor. Allein mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Patientendossier lässt sich jedenfalls nicht belegen, dass sie die Ehefrau des Beschuldigten, F.________, – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – mehrheitlich alleine behandelt hätte, selbst wenn die Einträge von ihr stammen sollten. Eine diesbezügliche Einvernahme der Beschwerdeführerin, welche ja bereits geltend macht, sie alleine hätte F.________ behandelt, würde keine anderen Schlüsse zulassen.