Für die Beschwerdekammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte falsch ausgesagt haben könnte. In Ergänzung zu den zutreffenden staatsanwaltlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er sich an jene Zeit zurückerinnern könne (Auftreten mehrerer für ihn aussergewöhnlichen Situationen [Einvernahme vom 23. Juni 201, S. 21 sowie Stellungnahme vom 14. August 2017]), nachvollziehbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Ausführungen, dass er seine Ehefrau jeweils ins Behandlungszimmer begleitet habe. Konkrete Hinweise auf Falschaussagen liegen nicht vor.