6 11:30 Uhr keine Konsultationen anbieten könne, und die Antwort des Beschuldigten im Zusammenhang mit telefonisch vereinbarten Terminen steht (vgl. dazu auch das von ihm zuvor Gesagte, wonach die Assistentinnen jeweils dafür besorgt gewesen seien, dass Behandlungen an den Randzeiten durchgeführt werden können). Für die Beschwerdekammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte falsch ausgesagt haben könnte.