der Fall, aber ich weiss es nicht mehr genau» (Protokoll der Verhandlung vom 23. Juni 2015, S. 17 Z. 43-45). Hinsichtlich der zweiten gerügten Aussage, wonach A. und F. nie eine Konsultation mit Frau B.________ gehabt hätten, ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass es sich hierbei um eine Antwort auf die Frage gehandelt hat, ob ihm je mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführer nach