6.2 Diese Aussagen sind nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft hat dabei zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte seine Aussagen mehrheitlich nicht als sichere Gegebenheit hingestellt, sondern wiederholt relativiert und auf seine lückenhafte Erinnerung hingewiesen hat. So ergänzte er seine Sätze doch mit «bin ich mir nicht sicher», «Vielleicht…», «ich mag mich nicht erinnern…» oder «Evtl. …» (Protokoll der der Verhandlung vom 23. Juni 2015, S. 17 Z. 34, 43, 44 und 45).