5 Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 307 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Strafbarkeitselemente erstrecken (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 307 StGB). Falsch ist eine Aussage, wenn sie in objektivem Widerspruch zur Wahrheit steht.