Gleichzeitig heisst das aber auch nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erheblicher Ermessenspielraum zu (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst.