Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sei sie doch nie von der Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen worden. In materieller Hinsicht rügt sie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, welche zusammengefasst darin zu erblicken sei, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr zu den Akten gereichte Patientendossier falsch analysiert und daraus – sowohl bezüglich des objektiven, als auch des subjektiven Tatbestands – die falschen Schlüsse gezogen sowie eine allfällige Mittäterschaft der E._____