4 auf hin, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Aussage in der Überzeugung gemacht habe, dass er die Wahrheit sage, was den für eine Verurteilung notwendigen Vorsatz für eine Falschaussage ausschliesse. Darüber hinaus sei kein Motiv für eine Falschaussage des Beschuldigten ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sei sie doch nie von der Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen worden.