4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass sich in der Untersuchung kein Tatverdacht habe erhärten lassen, der eine Anklage rechtfertigen würde, bzw. dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Angesichts der vom Beschuldigten anlässlich der fraglichen Einvernahme vorgenommenen Relativierungen seiner Aussagen sei bereits fraglich, ob überhaupt von einer Falschaussage die Rede sein könne. Auch für eine inhaltliche Unrichtigkeit der Aussage könnten keine überwiegenden Hinweise festgestellt werden. Hingegen deute alles dar-