Dass Datum und Stempel nicht angebracht sind, schadet nicht und führt somit auch nicht zu einer Ungültigkeitserklärung der angefochtenen Verfügung. Davon, dass das Obergericht die Verfügung genehmigen/beglaubigen müsste (Replik S. 2), kann gestützt auf Art. 54 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivil-, Strafund Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) keine Rede sein.