Abgesehen davon kann die Staatsanwaltschaft nur auf Beweismittel abstellen, die den Parteien und damit auch dem Beschuldigten zugänglich gemacht werden. Gründe, welche gegen eine Verwendung und eine Akteneinsicht sprechen, sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die Kopien des Patientendossiers bereits vor deren Einreichung insoweit geschwärzt hat, dass medizinische Informationen – soweit möglich – nicht erkennbar sind. Mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist auf Antrag 1.5, wonach die angefochtene Verfügung dem Leitenden Staatsanwalt zur Genehmigung zu unterbreiten sei.