_, Ehefrau des Beschuldigten, gewährt haben soll. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hätte eine entsprechende Rüge im Anschluss an die Einvernahme vom 21. Juni 2017 erhoben werden müssen, erhielt die Beschwerdeführerin doch bereits damals Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsrecht einräumen würde. Abgesehen davon kann die Staatsanwaltschaft nur auf Beweismittel abstellen, die den Parteien und damit auch dem Beschuldigten zugänglich gemacht werden.