Antrag 1.3, wonach für das Verfahren W 15 109 (Verfahren gegen B.________ und D.________ wegen Urkundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung) die aufschiebende Wirkung, d.h. sinngemäss die Sistierung beantragt wird, geht am Streitgegenstand vorbei. Gleiches gilt für die pauschal erhobenen Vorwürfe, wonach ihr Staatsanwältin C.________ seit Beginn der Strafuntersuchung dauernd das rechtliche Gehör verweigere, so dass sie sich mehrmals wegen Rechts- und Amtsmissbrauchs an die Beschwerdekammer habe wenden müssen, soweit diese nicht das hier zu beurteilende Verfahren W 15 209 betreffen.