Soweit die Beschwerdeführerin mit Antrag 1.1, wonach die Einstellungsverfügung für ungültig zu erklären sei, auf eine Fortführung des Verfahrens W 15 209 zielt (Antrag 1.2), ist dieser sinngemäss als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung entgegen zu nehmen (hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung wegen angeblich fehlender Genehmigung vgl. nachfolgend E. 3.2). Betreffend die beschwerdeführerischen Argumente hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Würdigung des eingereichten Patientendossiers genügt die