BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht und genügt mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsanforderungen.