Die E.________ Krankenkasse AG reichte gegen die beiden Ärzte am 10. Mai 2010 eine erste Anzeige ein, wobei die Vorwürfe anhand der anonymen Patientin X. dargestellt wurden. Gleichzeitig stellte sie die Nennung weiterer von D.________ während seines Kassenausschlusses behandelter Patienten in Aussicht, wobei auch in diesen Fällen betrügerisch abgerechnet worden sein soll. Diese erste Anzeige der E.________ vom 10. Mai 2010 wurde gestützt auf das damals geltende Recht ohne Untersuchung direkt an das urteilende Gericht überwiesen und ist bei der ersten Instanz hängig (Verfahren P02 10 1203/1204).