Am 29. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerde ein. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. August 2017 Stellung. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 22. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin machte am 9. Oktober 2017 von ihrem Replikrecht Gebrauch.