Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, dass die Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2017 für ungültig zu erklären, das Verfahren W 15 209 weiterzuführen bzw. neu zu eröffnen, dem Verfahren W 15 109 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Verfügung vom 14. Juli 2017 dem leitenden Staatsanwalt zur Genehmigung zu unterbreiten sei. Ferner verlangte sie die Einholung einer auswärtigen Expertise betreffend den «subjektiven Verdacht der Staatsanwaltschaft». Am 29. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerde ein.