Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 299 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. Juli 2017 (W 15 209) Erwägungen: 1. Am 21. August 2015 erstattete B.________ Strafanzeige gegen A.________ (nach- folgend Beschuldigter) wegen falschen Zeugnisses und konstituierte sich als Pri- vatklägerin (Verfahren W 15 209). Sie warf dem Beschuldigten vor, anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 23. Juni 2015 im gegen sie und D.________ ge- führten Strafverfahren P02 10 1203/1204 ein falsches Zeugnis abgelegt zu haben. Am 23. Dezember 2015 sistierte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren W 15 209. Mit Entscheid BK 16 14 vom 24. Juni 2016 hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die Sistierung auf und die Staatsanwaltschaft setz- te das Verfahren fort. Am 14. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschul- digten ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, dass die Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2017 für ungültig zu erklären, das Verfahren W 15 209 weiterzuführen bzw. neu zu eröffnen, dem Verfahren W 15 109 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Verfügung vom 14. Juli 2017 dem leitenden Staatsanwalt zur Genehmi- gung zu unterbreiten sei. Ferner verlangte sie die Einholung einer auswärtigen Ex- pertise betreffend den «subjektiven Verdacht der Staatsanwaltschaft». Am 29. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerde ein. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 14. August 2017 Stellung. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 22. August 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Be- schwerdeführerin machte am 9. Oktober 2017 von ihrem Replikrecht Gebrauch. 2. Hintergrund des Beschwerdeverfahrens bildet eine Auseinandersetzung zwischen der E.________ Krankenkasse AG und den Ärzten B.________ und D.________. Letzteren wird vorgeworfen, dass sich B.________ von ihrem Arztkollegen D.________ habe vertreten lassen und dieser trotz Kassenausschluss (im Zeitraum von Januar 2006 bis Januar 2008) ärztliche Leistungen erbracht habe, welche an- schliessend im Namen von B.________ fakturiert worden seien, mit dem Ziel, den verfügten Ausschluss zu umgehen. Die E.________ Krankenkasse AG reichte ge- gen die beiden Ärzte am 10. Mai 2010 eine erste Anzeige ein, wobei die Vorwürfe anhand der anonymen Patientin X. dargestellt wurden. Gleichzeitig stellte sie die Nennung weiterer von D.________ während seines Kassenausschlusses behan- delter Patienten in Aussicht, wobei auch in diesen Fällen betrügerisch abgerechnet worden sein soll. Diese erste Anzeige der E.________ vom 10. Mai 2010 wurde gestützt auf das damals geltende Recht ohne Untersuchung direkt an das urteilende Gericht über- wiesen und ist bei der ersten Instanz hängig (Verfahren P02 10 1203/1204). Nach einer rund zweijährigen Sistierung wegen Hängigkeit eines Schiedsgerichtsverfah- rens lud die zuständige Gerichtspräsidentin im Frühjahr 2015 zur Hauptverhand- lung vor. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass einzig der Sachverhalt gemäss An- zeige vom 10. Mai 2010 Gegenstand des Verfahrens sei. Daraufhin reichte die 2 E.________ Krankenkasse AG am 28. Mai 2015 eine ergänzende Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein, in welcher weitere Patienten aufgeführt wurden, die durch D.________ trotz Kassenausschluss behandelt worden sein sollen (u.a. die Ehefrau des Beschuldigten, F.________). Dem Regionalgericht wurde eine Kopie der Anzeige zugestellt. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter der E.________ Krankenkasse AG im Begleitschreiben vom 28. Mai 2015 um Einvernahme von A.________, Ehemann der zuvor genannten Patientin, da einer Einvernahme von F.________ gemäss Mail des Ehemanns vom 3. Mai 2015 an das Regionalgericht gesundheitliche Beschwerden entgegen stehen würden, der Ehemann aber als Zeuge zur Verfügung stehe. Diesem Antrag gab das Regionalgericht am 29. Mai 2015 statt. Anstelle einer Hauptverhandlung wurde am 23. und 24. Juni 2015 eine vorsorgliche Beweisaufnahme durchgeführt, in deren Rahmen am 23. Juni 2015 die Befragung von A.________ als Zeuge stattgefunden hat. Gestützt auf die ergänzende Anzeige vom 28. Mai 2015 der E.________ Kranken- kasse AG eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen B.________ und D.________ (W 15 109). Das Verfahren P02 10 1203/1204 wurde erneut sis- tiert. B.________ erstatte ihrerseits als Reaktion auf die ergänzende Anzeige vom 28. Mai 2015 Anzeige gegen G.________ und H.________, beide Mitarbeiter der E.________ Krankenkasse AG (Verfahren W 15 207/208; derzeit sistiert). Ferner reichte sie im Anschluss an die Einvernahme von A.________ vom 23. Juni 2015 Strafanzeige gegen den Zeugen ein, welche im Verfahren W 15 209 untersucht und mit der hier angefochtenen Verfügung eingestellt worden ist. Allein diese letzt- genannte Strafuntersuchung W 15 209 bildet Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht und genügt mit Blick auf die bei Laieneingaben herabgesetzten Voraussetzungen den Begründungsan- forderungen. Soweit die Beschwerdeführerin mit Antrag 1.1, wonach die Einstel- lungsverfügung für ungültig zu erklären sei, auf eine Fortführung des Verfahrens W 15 209 zielt (Antrag 1.2), ist dieser sinngemäss als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung entgegen zu nehmen (hinsichtlich der Ungültigkeitser- klärung wegen angeblich fehlender Genehmigung vgl. nachfolgend E. 3.2). Betref- fend die beschwerdeführerischen Argumente hinsichtlich der von der Staatsanwalt- schaft vorgenommenen Würdigung des eingereichten Patientendossiers genügt die 3 Beschwerde ebenfalls den Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 3.2 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert. Dieses ist vorliegend die Einstellung der gegen den Beschuldigten ge- führten Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses. Antrag 1.3, wonach für das Verfahren W 15 109 (Verfahren gegen B.________ und D.________ wegen Ur- kundenfälschung, Betrugs und arglistiger Vermögensschädigung) die aufschieben- de Wirkung, d.h. sinngemäss die Sistierung beantragt wird, geht am Streitgegen- stand vorbei. Gleiches gilt für die pauschal erhobenen Vorwürfe, wonach ihr Staatsanwältin C.________ seit Beginn der Strafuntersuchung dauernd das rechtli- che Gehör verweigere, so dass sie sich mehrmals wegen Rechts- und Amtsmiss- brauchs an die Beschwerdekammer habe wenden müssen, soweit diese nicht das hier zu beurteilende Verfahren W 15 209 betreffen. Nicht eingetreten werden kann ferner auf die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zu Unrecht ein Einsichtsrecht in die von der Beschwerdeführe- rin eingereichten Kopien des Patientendossiers von F.________, Ehefrau des Be- schuldigten, gewährt haben soll. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hät- te eine entsprechende Rüge im Anschluss an die Einvernahme vom 21. Juni 2017 erhoben werden müssen, erhielt die Beschwerdeführerin doch bereits damals Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsrecht einräumen würde. Abgesehen davon kann die Staatsanwaltschaft nur auf Beweismittel abstellen, die den Parteien und damit auch dem Beschuldigten zugänglich gemacht werden. Gründe, welche gegen eine Verwendung und eine Akteneinsicht sprechen, sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die Kopien des Patientendossiers bereits vor deren Einreichung insoweit geschwärzt hat, dass medizinische Informa- tionen – soweit möglich – nicht erkennbar sind. Mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist auf Antrag 1.5, wo- nach die angefochtene Verfügung dem Leitenden Staatsanwalt zur Genehmigung zu unterbreiten sei. Mit der Unterschrift unter dem Hinweis «Geht zur Genehmigung an den Leitenden Staatsanwalt:» (angefochtene Verfügung S. 5) ist rechtsgenüglich erstellt, dass eine entsprechende Genehmigung – durch dessen Stellvertretung – erfolgt ist. Dass Datum und Stempel nicht angebracht sind, schadet nicht und führt somit auch nicht zu einer Ungültigkeitserklärung der angefochtenen Verfügung. Davon, dass das Obergericht die Verfügung genehmigen/beglaubigen müsste (Replik S. 2), kann gestützt auf Art. 54 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) keine Rede sein. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass sich in der Untersuchung kein Tatverdacht habe erhärten lassen, der eine Anklage rechtfertigen würde, bzw. dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Angesichts der vom Beschuldigten anlässlich der fraglichen Einvernahme vorgenommenen Relativie- rungen seiner Aussagen sei bereits fraglich, ob überhaupt von einer Falschaussa- ge die Rede sein könne. Auch für eine inhaltliche Unrichtigkeit der Aussage könn- ten keine überwiegenden Hinweise festgestellt werden. Hingegen deute alles dar- 4 auf hin, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Aussage in der Überzeu- gung gemacht habe, dass er die Wahrheit sage, was den für eine Verurteilung not- wendigen Vorsatz für eine Falschaussage ausschliesse. Darüber hinaus sei kein Motiv für eine Falschaussage des Beschuldigten ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sei sie doch nie von der Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen worden. In materieller Hinsicht rügt sie eine unrichtige und unvollständige Sachver- haltsfeststellung, welche zusammengefasst darin zu erblicken sei, dass die Staats- anwaltschaft das von ihr zu den Akten gereichte Patientendossier falsch analysiert und daraus – sowohl bezüglich des objektiven, als auch des subjektiven Tatbe- stands – die falschen Schlüsse gezogen sowie eine allfällige Mittäterschaft der E.________ Krankenkasse AG und deren statutarischen Organe sowie ein allfälli- ges Motiv des Beschuldigten ungenügend abgeklärt habe. 4.3 Der Beschuldigte erklärt in seiner Eingabe vom 14. August 2017, weshalb er sich an die damalige Situation im Jahr 2006 erinnern kann, auch wenn die fragliche Ein- vernahme erst 11 Jahre später stattgefunden hat. Ferner führt er aus, dass keine Absprachen mit der E.________ Krankenkasse AG bzw. deren Vertreter stattge- funden hätten, und begründet, was ihn im Jahr 2015 dazu veranlasst hat, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Die- ser verlangt, dass bei Zweifeln über die Straflosigkeit eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit weiteren Hinweisen). Gleichzeitig heisst das aber auch nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erheblicher Ermes- senspielraum zu (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwar- ten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwor- tung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 5.2 Gemäss Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in einem ge- richtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen 5 Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 307 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Strafbarkeitselemente erstrecken (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 307 StGB). Falsch ist eine Aussage, wenn sie in objektivem Widerspruch zur Wahrheit steht. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist dieses Erfordernis nicht nur bei einer frei erfundenen Aussage erfüllt, sondern auch dann, wenn der Zeuge einzel- ne Wahrnehmungen nicht mitteilt oder umgekehrt seine Wahrnehmungen mit er- fundenen Details ergänzt, wenn er wahrheitswidrig vorgibt, sich nicht erinnern zu können oder umgekehrt wahrheitswidrig angibt, sich ganz sicher erinnern zu kön- nen, oder wenn er wahrheitswidrig vorgibt, eine Tatsache, über die er nur vom Hörensagen Kenntnis hat, aus eigener Anschauung wahrgenommen zu haben (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6S_12/2003 vom 27. März 2003 E. 2). Entschei- dend ist das Gesamte der Äusserung bei Abschluss der Einvernahme (BGE 107 IV 130; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl. 2013, § 54 Rn. 34). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet den Straftatbestand von Art. 307 Abs. 1 StGB deshalb als erfüllt, weil der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2015 zum einen auf die Frage der Gerichtspräsidentin hin, wer seine Ehefrau F.________ zwischen 25. Januar 2006 und 24. Januar 2008 behandelt habe, aus- sagte: «Praktisch immer Herr D.________» (Protokoll der der Verhandlung vom 23. Juni 2015 [Verfahren P02 10 1203/1204], S. 17 Z. 42-43). Zum anderen soll er wahr- heitswidrig auf die Frage, ob man ihm mitgeteilt habe, dass die Privatklägerin (An- merkung: die Beschwerdeführerin) keine Konsultationen nach 11:30 Uhr anbieten könne, geantwortet haben: «Nein, aus dem Grund, dass wir jeweils nie eine Konsultation mit Frau B.________ gehabt hatten» (Protokoll der Verhandlung vom 23. Juni 2015, S. 21). 6.2 Diese Aussagen sind nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang zu würdi- gen. Die Staatsanwaltschaft hat dabei zutreffend festgehalten, dass der Beschul- digte seine Aussagen mehrheitlich nicht als sichere Gegebenheit hingestellt, son- dern wiederholt relativiert und auf seine lückenhafte Erinnerung hingewiesen hat. So ergänzte er seine Sätze doch mit «bin ich mir nicht sicher», «Vielleicht…», «ich mag mich nicht erinnern…» oder «Evtl. …» (Protokoll der der Verhandlung vom 23. Juni 2015, S. 17 Z. 34, 43, 44 und 45). Im Zusammenhang mit der ersten angezeigten Aussa- ge gab der Beschuldigte zunächst tatsächlich zu Protokoll, dass seine Frau «prak- tisch immer» von D.________ behandelt worden sei. Diese ergänzte er aber unmit- telbar anschliessend mit «Frau B.________ war einige Male dabei. Ich mag mich nicht erinnern, dass Frau B.________ alleine war. Evtl. war dies in den Ferien oder Militärdienst von Herrn D.________ der Fall, aber ich weiss es nicht mehr genau» (Protokoll der Verhandlung vom 23. Juni 2015, S. 17 Z. 43-45). Hinsichtlich der zweiten gerügten Aussage, wonach A. und F. nie eine Konsultation mit Frau B.________ gehabt hätten, ist der Staats- anwaltschaft darin beizupflichten, dass es sich hierbei um eine Antwort auf die Fra- ge gehandelt hat, ob ihm je mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführer nach 6 11:30 Uhr keine Konsultationen anbieten könne, und die Antwort des Beschuldig- ten im Zusammenhang mit telefonisch vereinbarten Terminen steht (vgl. dazu auch das von ihm zuvor Gesagte, wonach die Assistentinnen jeweils dafür besorgt ge- wesen seien, dass Behandlungen an den Randzeiten durchgeführt werden kön- nen). Für die Beschwerdekammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Be- schuldigte falsch ausgesagt haben könnte. In Ergänzung zu den zutreffenden staatsanwaltlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er sich an jene Zeit zurückerinnern könne (Auftreten mehrerer für ihn aussergewöhnlichen Situationen [Einvernahme vom 23. Juni 201, S. 21 sowie Stellungnahme vom 14. August 2017]), nachvoll- ziehbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Ausführungen, dass er seine Ehefrau jeweils ins Behandlungszimmer begleitet habe. Konkrete Hinweise auf Falschaus- sagen liegen nicht vor. Allein mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Patientendossier lässt sich jedenfalls nicht belegen, dass sie die Ehefrau des Be- schuldigten, F.________, – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – mehrheit- lich alleine behandelt hätte, selbst wenn die Einträge von ihr stammen sollten. Eine diesbezügliche Einvernahme der Beschwerdeführerin, welche ja bereits geltend macht, sie alleine hätte F.________ behandelt, würde keine anderen Schlüsse zu- lassen. Dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin hierzu nicht einver- nommen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die Privatklägerin keinen Anspruch auf Einvernahme hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 230 vom 1. Februar 2012 E. 4.3). Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Somit braucht auch nicht weiter auf das Argument eingegangen zu werden, wonach der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fristansetzung von Art. 318 StPO zu Unrecht keine Einvernahme ihrer Person beantragt habe. Ferner lassen sich aus den Akten auch keine Indizien herleiten, wonach der Be- schuldigte in Absprache mit der E.________ Krankenkasse AG gehandelt haben sollte, mit anderen Worten, dass er für diese eine Falschaussage gemacht haben könnte. Zwar trifft zu, dass die E.________ Krankenkasse AG in ihrem Schreiben an das Regionalgericht vom 28. Mai 2015 die Einvernahme des Beschuldigten be- antragt und in ihrer gleichentags eingereichten zweiten Anzeige gegen B.________ und D.________ dessen Ehefrau, F.________ als Patientin aufgeführt hat, die durch D.________ trotz Kassenausschluss behandelt worden sein soll. Daraus je- doch ein Komplott zwischen dem Beschuldigten und der E.________ Krankenkas- se AG herzuleiten, geht zu weit. Aktenkundig hat sich die E.________ Krankenkas- se AG schon früher die Nennung weiterer Patienten vorbehalten und hatte sie be- reits im Jahr 2009 – aufgrund ihrer (u.a.) bei Familie A.________ eingeholten Aus- kunft – Kenntnis davon, dass Herr D.________ in den Jahren 2006 und 2007 Be- handlungen durchgeführt haben soll. Ferner erhielt sie aufgrund der vom Regional- gericht weitergeleiteten Mail des Beschuldigten vom 3. Mai 2015 Kenntnis, dass möglicherweise gesundheitliche Gründe gegen eine Einvernahme von F.________ sprechen könnten, sich aber der Beschuldigte als Zeuge zur Verfügung stellen würde. Dass der Beschuldigte seine Ehefrau aus dem Verfahren habe drängen wollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist nachvollziehbar, dass er sich 7 mit Blick auf den Gesundheitszustand um eine Dispensation seiner Ehefrau bemüht hat. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält (angefochtene Verfügung S. 5), lässt sich den Akten auch anderweitig kein Motiv für eine Falschaussage entnehmen. Weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Komplotts bzw. eines allfälligen Motivs für eine Falschaussage erübrigen sich. Der Antrag auf Einholung einer diesbezüglichen Expertise (Antrag 1.6) wird abgewiesen. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags auf Einvernahme der Vertreter der E.________ Krankenkasse AG und des Beschuldigten, zumal gestützt auf das zuvor Gesagte und die glaubhafte Aus- sage des Beschuldigten, wonach er mit Blick auf die Einvernahme keinen Kontakt mit Vertretern der Krankenkasse gehabt habe, nicht von einer Absprache zwischen dem Beschuldigten und der E.________ Krankenkasse AG ausgegangen werden kann. Auch aus dem Umstand, dass zwischen den von der E.________ Krankenkasse AG angestrengten Verfahren und den von der Beschwerdeführerin initiierten ein Zusammenhang besteht, lässt sich kein Indiz für eine Falschaussage ableiten. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt genügend abgeklärt. Dass sie gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der Beweislage zum Schluss gelangt ist, eine Verurtei- lung des Beschuldigten erscheine im Fall einer Anklageerhebung als wesentlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch, ist nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Verfahrenseinstellung als rechtens. 6.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Vor diesem Hin- tergrund erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Beschuldigten, ob ihm das Konfrontationsrecht mit der Beschwerdeführerin eingeräumt werden könnte. 7. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschuldigten keine entstan- den (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Straf-und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 15. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9