1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Juli 2017 (BJS 17 14035) wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Prüfung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2017. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ bestimmt.