9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: