Die Staatsanwaltschaft durfte folglich das Verfahren nicht mit der alleinigen Begründung nicht an die Hand nehme, es fehle an einer Prozessvoraussetzung (fristgerechter Strafantrag). In der Sache hat sich die Staatsanwaltschaft zu den fraglichen Straftatbeständen noch nicht geäussert. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2017 ist aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Staatsanwaltschaft zur weiteren formellen und materiellen Prüfung der Strafanzeige.