6 8.3 Die Beschwerdeführerin hat am 31. Mai 2017 am Schalter der Polizeiwache E.________(Ortschaft) betreffend einen Vorfall vom 28. Februar 2017 gegen die Beschuldigte Strafanzeige eingereicht und Strafantrag gestellt. Damit wurde die dreimonatige Strafantragsfrist gewahrt (vgl. oben). Die Staatsanwaltschaft durfte folglich das Verfahren nicht mit der alleinigen Begründung nicht an die Hand nehme, es fehle an einer Prozessvoraussetzung (fristgerechter Strafantrag).