BGE 127 II 174, welcher die Berechnung einer Haftdauer betrifft, ist für die vorliegende Situation insoweit nicht einschlägig, als bei der Fristberechnung der Haft – anders als bei der Strafantragsfrist – der allgemeine Grundsatz, wonach Fristen erst nach dem das Ereignis auslösenden Tag zu Laufen beginnen, gerade nicht gilt. Vorliegend begann die Strafantragsfrist erst am 1. März 2017 zu laufen, weshalb nicht gestützt auf BGE 127 II 174 argumentiert werden kann, hier habe die dreimonatige Frist einen Tag später, d.h. am 28. Mai 2017 geendet, da der ereignisauslösende Tag nicht mitgezählt werde.