Der für den Zivilprozess massgebliche Art. 142 Abs. 1 ZPO statuiert demgegenüber gleichermassen wie Art. 90 Abs. 1 StPO, dass Fristen, die durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst würden, am folgenden Tag zu laufen beginnen. BGE 127 II 174, welcher die Berechnung einer Haftdauer betrifft, ist für die vorliegende Situation insoweit nicht einschlägig, als bei der Fristberechnung der Haft – anders als bei der Strafantragsfrist – der allgemeine Grundsatz, wonach Fristen erst nach dem das Ereignis auslösenden Tag zu Laufen beginnen, gerade nicht gilt.