Bei der Berechnung der dreimonatigen Strafantragsfrist nach Art. 110 Abs. 6 StGB nach der Kalenderzeit lief die Strafantragsfrist am 31. Mai 2017 ab (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und Replik). Daran vermag auch der Verweis auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR sowie BGE 127 II 174 nichts zu ändern. Bei Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR handelt es sich um eine Spezialbestimmung des Vertragsrechts, welche vorliegend nicht massgeblich sein kann. Der für den Zivilprozess massgebliche Art. 142 Abs. 1 ZPO statuiert demgegenüber gleichermassen wie Art.