Erst dann wird nach dem Kalender gerechnet und das Fristende bestimmt. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2017 von der angeblichen Tat und der angeblichen Täterschaft Kenntnis erlangt hat. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie Art. 90 Abs. 1 StPO ist die dreimonatige Strafantragsfrist somit vom 1. März 2017 an zu rechnen (vgl. in diesem Sinne auch BGE 73 IV 6 und Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.5 sowie die dortige Berechnung; vgl. ebenso TRECH- SEL/RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 31 StGB). Bei der Berechnung der dreimonatigen Strafantragsfrist nach Art.