O., N. 29 zu Art. 90 StPO; vgl. zudem ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 9 zu Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach dies namentlich auch für die Verjährungsfristen gelte, obwohl diese nach dem Wortlaut von Art. 98 und 100 StGB mit dem Tag zu laufen begingen, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt bzw. das Urteil vollstreckbar geworden sei). Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten beizupflichten, dass bei der Berechnung der dreimonatigen Strafantragsfrist zunächst der Tag des Fristbeginns zu bestimmen ist. Erst dann wird nach dem Kalender gerechnet und das Fristende bestimmt.