Diese Regel ergibt sich nunmehr auch direkt aus Art. 90 Abs. 1 StPO, welcher normiert, dass die Fristen, die durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 35 zu Art. 31 StGB). Art. 90 Abs. 1 StPO als allgemeine Regel der Fristberechnung muss auch mit Bezug auf die Strafantragsfrist Anwendung finden. Zu unterscheiden ist somit auch bei der Berechnung der Strafantragsfrist zwischen der Fristauslösung (die als solche die Frist eben gerade nicht auslöst) und dem Beginn der Frist (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 29 zu Art. 90 StPO;