5 Bundesrechts abweichende Ordnung aufzustellen und zum Ausdruck zu bringen, dass im materiellen Strafrecht das Gegenteil von dem gelten solle, was bereits im übrigen Bundesrecht gelte, nämlich dass bei der Verjährungs-, Verwirkungs- und prozessualen Fristen der Tag, an dem die Frist beginne, nicht mitzuzählen sei. Es liege im Interesse einer einheitlichen Fristberechnung, die in den entsprechenden Bestimmungen des übrigen Bundesrechts vorgesehene Berechnungsart anzuwenden (BGE 97 IV 238 E. 2). Diese Regel ergibt sich nunmehr auch direkt aus Art.