31 StGB mit konkreter Berechnung). Das Bundesgericht begründet seine Auffassung damit, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des StGB auf den Erlass einer Bestimmung über die Berechnung der Fristen verzichtet hätte, um eine von den Normen des übrigen