8. 8.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Antragsdelikten ist ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag positive Prozessvoraussetzung. Kernfrage ist vorliegend, ob der für das Antragsdelikt der fahrlässigen bzw. einfachen Körperverletzung bzw. der Tätlichkeit erforderliche Strafantrag innerhalb der in Art. 31 StGB vorgesehenen Frist eingereicht worden ist. Umstritten ist die Berechnung der Strafantragsfrist.