Fristauslösung und Fristbeginn würden nie auf denselben Tag fallen. Die Strafantragsfrist beginne vorliegend nicht am Tag des fristauslösenden Ereignisses (28. Februar 2017), sondern am darauffolgenden Tag (1. März 2017) zu laufen. Addiere man kalendarisch drei volle Monate (März, April, Mai), falle das Fristende auf den letzten Maitag, d.h. auf den 31. Mai 2017. Unverständlich sei, inwieweit die Beschuldigte glaube, der Fristbeginn sei nach den allgemeinen Grundsätzen zu berechnen, das Fristende jedoch in hilfsweise Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR. Ein Fristende per 28. Mai sei nach Art.