Diesem Umstand habe die Generalstaatsanwaltschaft keine Rechnung getragen. Das Bundesgericht habe sich vor Inkrafttreten der StPO im Interesse einer einheitlichen Fristenberechnung bereits am damals bekannten Grundsatz orientiert, dass Fristen, die durch ein Ereignis ausgelöst würden, erst am darauffolgenden Tag zu laufen begingen. Diese Rechtsauffassung sei später sowohl für das Straf- wie auch für das Zivilprozessrecht explizit kodifiziert worden (Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Fristauslösung und Fristbeginn würden nie auf denselben Tag fallen.