4 schaft bestimme das Fristende ohne auf den Fristbeginn einzugehen, direkt und in quasi analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf den Tag, der numerisch dem Tag des fristauslösenden Ereignisses plus drei Monate entspreche. Diese Berechnungsweise führe aber immer dann zu einem falschen Resultat, wenn das fristauslösende Ereignis am 28. Februar stattfinde und kein Schaltjahr vorliege. Diesem Umstand habe die Generalstaatsanwaltschaft keine Rechnung getragen.