7. In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Berechnung der Strafantragsfrist könne Art. 110 Abs. 6 StGB zweierlei entnommen werden. Erstens, dass die im Laufe eines Tages eingetretenen Umstände als zu Beginn des Tages eingetreten gälten, die Tageszeit des fristauslösenden Ereignisses sei irrelevant. Zweitens, dass sich die effektive Dauer eines Monats nach dem laufenden Kalender bemesse. Darüber hinaus enthalte Art. 110 Abs. 6 StGB hinsichtlich der Berechnung der Strafantragsfrist keine weiteren Vorgaben. Für die Fristberechnung sei zunächst der Fristbeginn massgebend.