Vorliegend habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 28. Februar 2017 Kenntnis von der angeblichen Tat und der angeblichen Täterin gehabt. Die Frist habe demnach am 1. März 2017 zu laufen begonnen und am 28. Mai 2017 geendet. Dieses Ergebnis erhalte man auch, wenn man Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hilfsweise beiziehe, der festlege, dass bei der Berechnung von Fristen nach Monaten auf denjenigen Tag des letzten Monats abzustellen sei, der durch seine Zahl dem Tag des Vertragsschlusses entspreche. Ganz offensichtlich sei der Strafantrag vom 31. Mai 2017 zu spät erfolgt.