BGE 127 II 174 stamme zwar aus dem Haftbereich, er lasse sich jedoch analog anwenden. Der verkürzte Monat Februar führe unbesehen des effektiven Fristbeginns dazu, dass die Antragsfrist von drei Monaten verkürzt werde und damit nicht zwingend einem Zeitraum von mindestens 91 Tagen entsprechen müsse (zwei Monate à 30 Tage sowie ein Monat à 31 Tage). Hätte der Gesetzgeber eine solche Mindestfrist gewollt, hätte er dieselbe in Form von Tagen kodifiziert und nicht in Form von Monaten. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 28. Februar 2017 Kenntnis von der angeblichen Tat und der angeblichen Täterin gehabt.