6. Die Beschuldigte bringt vor, die Berechnung gemäss Kalender habe zur Folge, dass die Gesamtdauer von einem Monat möglicherweise nicht exakt 30 Tage oder allenfalls ein Vielfaches davon betrage (BGE 127 II 174). Bezüglich der Berechnung der Frist gelte, dass der Tag, an dem die verletzte Person die nötige Kenntnis erlange, nicht mitgezählt werde (BGE 97 IV 238). BGE 127 II 174 stamme zwar aus dem Haftbereich, er lasse sich jedoch analog anwenden.